Seit Jahrzehnten beruhen die offiziellen Grenzwerte für Mobilfunkstrahlung auf einer Leitidee: Gefährlich ist Funkstrahlung erst dann, wenn sie den Körper messbar erwärmt. Genau diese Denklogik prägt die internationalen Empfehlungen der ICNIRP – und sie wurde in vielen Ländern, auch in der Schweiz, in der Regulierung verankert.

Das Absurde daran: Erwärmung ist für den menschlichen Körper in vielen Kontexten gerade kein Krankmacher, sondern ein Heilreiz.

Wärme als Therapie – nicht als Risiko

Jeder kennt Situationen, in denen Wärme ausdrücklich erwünscht ist:

  • Fieber: Der Körper erhöht aktiv die Temperatur als Teil der Abwehr bei Entzündungen.

  • Sauna: Hitze wird als gesundheitsfördernder Reiz genutzt, um fitter zu werden.

  • Infrarot-Therapie / Wärmetherapie: Standard in Physiotherapie und Regeneration.

Wenn Wärme so oft therapeutisch genutzt wird, stellt sich die Frage: Warum wird ausgerechnet Wärme zum zentralen Maßstab für NIS-Grenzwerte gemacht?

Hier passiert etwas, das man aus vielen Bereichen kennt: Man wählt einen Messansatz, der bequem ist – nicht unbedingt den, der den realen Schaden erfasst.

Was ICNIRP wirklich als „Schaden“ definiert

In den ICNIRP-RF-Guidelines 2020 wird die Schutzlogik explizit über Temperaturanstieg operationalisiert. ICNIRP arbeitet mit einem „operational adverse health effect threshold“, der u. a. über eine Körperkerntemperatur-Erhöhung abgeleitet wird. ICNIRP

Damit ist klar: Nicht-thermische biologische Effekte (z. B. Gesundheitsschäden durch oxidative Prozesse, Zellstress, Genotoxizität/DNA-Schäden) sind nicht der Maßstab, aus dem diese Grenzwerte abgeleitet wurden.

Die Schweiz: NISV-Immissionsgrenzwerte basieren auf ICNIRP

Dass die Schweiz hier faktisch auf ICNIRP aufsetzt, ist nicht bloß eine Interpretation – das steht in BAFU-Materialien ausdrücklich drin: Die Immissionsgrenzwerte der NISV basieren auf den Empfehlungen der ICNIRP. Bundesamt für Umwelt

Das ist entscheidend, weil damit die gleiche falsche Grundannahme importiert wird: Schutz vor dem, was man als „bewiesen schädlich“ definiert – und das ist im ICNIRP-Modell nur die Erwärmung/akute thermische Effekte.

BERENIS: Die Sackgasse ist nicht „Böswilligkeit“, sondern der Bewertungsrahmen

BERENIS ist in der Schweiz das beratende Expertengremium, das Studienlage und Evidenz einordnet. Und genau hier zeigt sich die strukturelle Begrenzung:

In einer BERENIS-Sonderausgabe wird der Bezug auf ICNIRP sogar wörtlich im Kontext „Schutz vor übermäßigen thermischen Effekten“ gesetzt (inkl. Referenzwerten und Mittelungszeiten). bafu.admin.ch

Das ist der harte Beleg für die Logik:

  • Thermik wird als zentraler Schutzanker gesetzt,

  • ICNIRP-Metriken/Mittelungszeiten werden als Referenz gerahmt,

  • alles, was darunter nicht thermisch wirkt, landet schnell in der Kategorie „nicht ausreichend für Grenzwertableitung“.

Man kann das polemisch formulieren („Scheuklappen“) – juristisch sauberer ist: BERENIS bewertet im ICNIRP-Rahmen. Wenn dieser Rahmen thermisch definiert ist, entsteht zwangsläufig eine Bewertungs-Sackgasse für nicht-thermische Wirkungen.

Warum das nicht nur Theorie ist: ATHEM-3 (Erbgut-Schäden ohne „Wärmeproblem“)

Genau deshalb sind Studien wie ATHEM-3 so relevant: Sie setzen nicht beim „Wird es warm?“ an, sondern bei biologischen Endpunkten wie Chromosomen-/DNA-Schäden – also dort, wo Krebsrisiken plausibel beginnen.

Wer das kompakt und laienverständlich nachlesen will, findet hier Deine Zusammenfassung: „Neue Studie zeigt: Mobilfunk schädigt das Erbgut – auch unterhalb der Grenzwerte“. standortdatenblatt.ch

Fazit

Die offizielle Grenzwertlogik zum Mobilfunk beruht auf einem wissenschaftlich überholten Denkmodell:

  • Wärme ist kein geeigneter Maßstab für biologische Gefährdung

  • Nicht-thermische Effekte sind real und messbar

  • DNA- und Chromosomenschäden entstehen unterhalb der Grenzwerte

Wer heute noch ausschließlich auf thermische Grenzwerte verweist,
schützt nicht die Gesundheit,
sondern ein Modell, das die falsche Frage stellt.

Neue Studien wie ATHEM-3 zeigen genau solche nicht-thermischen Schäden
→ daraus ergibt sich eine Regelungslücke, die rechtlich thematisiert werden kann.

Sei es in gerichtlichen Auseinandersetzungen, wo wir uns auf die Bundesverfassung und das Umweltschutzgesetz berufen und darauf hinweisen, dass die NISV diese Rechte zugunsten des Mobilfunks aushebelt, oder

seien es parlamentarische Initiativen, um diese Gesetzeslücke zu schliessen.