Durchbruch am Verwaltungsgericht Zürich
Urteil VB.2024.00753 liefert rechtliche Waffen gegen alle 5G-Anlagen
Das Verwaltungsgericht Zürich hat mit Urteil VB.2024.00753 vom 22. Mai 2025 systematische Verfahrensmängel bei Mobilfunk-Bewilligungen aufgedeckt. Die Erkenntnisse sind auf praktisch alle adaptiven 5G-Antennen in der Schweiz anwendbar.
🎯 Die fünf Hauptwaffen für Einsprachen
1. Korrekturfaktor muss konkret ausgewiesen werden
⚖️ Was das Gericht entschied:
"Es genügt nicht, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt wird, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb hat und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Vielmehr muss das Standortdatenblatt (...) die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen darlegen." (E. 5.3)
📊 Realität bei 99% aller 5G-Anlagen:
- ❌ Standortdatenblatt zeigt nur "KAA < 1"
- ❌ Konkreter Korrekturfaktor fehlt
💡 Für Ihre Einsprache:
"Das Standortdatenblatt verletzt Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV, da der Korrekturfaktor (KAA) nicht konkret ausgewiesen ist."
2. Maximale Sendeleistung muss angegeben werden
⚖️ Was das Gericht fordert:
"Das Standortdatenblatt entspricht somit nicht Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV (...). Dazu zählen der Korrekturfaktor (KAA) sowie die maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax, n)." (E. 5.3)
📊 Realität bei 100% aller analysierten Anlagen:
- ❌ Maximale Sendeleistung (ERPmax) nicht angegeben
- ❌ Nur die "massgebende" Sendeleistung (ERPn) ausgewiesen
- ❌ Wahre technische Maximalleistung um Faktor 10-20 höher
⚖️ Rechtsfolge laut Gericht:
"Das Standortdatenblatt entspricht somit nicht Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV (...). Damit verletzen sie den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG." (E. 5.4)
💡 Für Ihre Einsprache:
"Das Standortdatenblatt verletzt Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV, da die maximale Sendeleistung (ERPmax) nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und macht eine Überprüfung der Grenzwerteinhaltung unmöglich."
3. Antennendiagramme müssen überprüfbar sein
⚖️ Was das Gericht fordert:
"Damit eine Überprüfung der Anlagegrenzwerte (...) möglich ist, ist zumindest ein hinreichend grosser Ausdruck der Diagramme zu fordern, woraus sich die Richtungsabschwächungen in den Nebenkeulen (...) genügend exakt ablesen lassen." (E. 6.5)
📊 Konkrete Anforderungen:
- ✅ Gradeinteilung mindestens in 5°-Schritten
- ✅ Abstufung über 1 dB (besonders bis 15 dB)
- ✅ Durchgehende Achsenbeschriftung
📊 Realität bei 100% aller Anlagen:
- ❌ Grobe 30°-Einteilung
- ❌ Keine exakte Nachrechnung möglich
- ❌ Achsen unvollständig beschriftet
⚖️ Rechtsfolge laut Gericht:
"Die Beschwerdegegnerin 1 verletzte folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden, da das abgedruckte Antennendiagramm im Standortdatenblatt nicht den notwendigen Detaillierungsgrad aufweist." (E. 6.3)
4. Elektronische Antennendiagramme müssen einsehbar sein
⚖️ Was das Gericht entschied:
"Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese elektronischen Antennendiagramme jedoch nicht den Akten beigefügt hatte, verletzte sie ihre Aktenführungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise." (E. 6.6)
📊 Realität bei 100% aller Verfahren:
- ❌ Elektronische Diagramme werden verweigert
- ❌ "Geschäftsgeheimnis" wird vorgeschoben
- ❌ Nur unbrauchbare Ausdrucke in den Akten
⚖️ Klare Rechtspflicht:
"Das Akteneinsichtsrecht in die elektronischen Akten gilt selbstredend auch für das Rekursverfahren (§ 26a Abs. 2 VRG). (...) Die nachgereichten ausgedruckten Antennendiagramme (...) stellen dabei keinen adäquaten Ersatz für die elektronischen Antennendiagramme dar." (E. 6.6)
💡 Für Ihre Einsprache:
"Hiermit beantrage ich Akteneinsicht in die elektronischen Antennendiagramme. Die Verweigerung würde die Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör verletzen (VB.2024.00753, E. 6.6)."
5. Abdeckungskarten müssen detailliert und farbig sein
⚖️ Was das Gericht im Falle von kantonalen Sondergenehmigungen für Antennen ausserhalb der Bauzone fordert:
"Damit eine Ausnahmebewilligung sinnvoll geprüft werden kann, müssen die Abdeckungskarten mindestens folgende Kriterien erfüllen: Sie sollten massstabsgetreu abgebildet werden (...). Der Massstab ist anzugeben (...). Dabei sollte kein gröberer Massstab der Karte als 1:5'000 gewählt werden." (E. 7.3)
📊 Vollständige Anforderungen:
- ✅ Massstab max. 1:5'000 mit Angabe
- ✅ Vermasste Referenzstrecke
- ✅ Nordausrichtung eingezeichnet
- ✅ Vollständige Erfassung des Abdeckungsgebiets
- ✅ Umgebende Antennen erkennbar
- ✅ Bauliche Strukturen, Straßen, Ortsnamen erkennbar
- ✅ Farbausdruck in adäquater Auflösung
- ✅ Gut unterscheidbare farbliche Abstufungen
📊 Realität bei vielen Antennenanlagen ausserhalb der Bauzone:
- ❌ Schwarz-weiß statt Farbdruck
- ❌ Keine Massstabsangabe
- ❌ Schlechte Auflösung
- ❌ Grauabstufungen nicht unterscheidbar
⚖️ Wichtiger Hinweis:
Das nachträgliche Einreichen fehlender Unterlagen im laufenden Verfahren heilt die Verfahrensmängel nicht, sondern muss zur Verweigerung der Baugenehmigung führen. Die Behörde ist verpflichtet, vollständige Unterlagen bereits bei der Gesuchseinreichung zu verlangen (§ 313 Abs. 1 PBG).
🚨 Der Systemfehler: 99% Grenzwert-Ausreizung
Die mathematische Falle:
Basierend auf der Analyse von über 200 Standortdatenblättern: In 95% aller Bauanträge wird der Anlagegrenzwert beim nächsten OMEN zu 99% ausgereizt.
📊 Typische Angaben:
- Grenzwert: 5,00 V/m
- Antrag: 4,95 V/m (99,0% Ausreizung)
⚡ Warum das fatal ist:
Bei 99% Ausreizung führen kleinste Fehler zur Grenzwertüberschreitung:
- 1% Messfehler → Grenzwert überschritten
- 2% falsche Distanzangabe → Grenzwert überschritten
- 5% versteckte Sendeleistung → Grenzwert um 100% überschritten
💡 Für Ihre Einsprache:
"Bei 99%iger Grenzwertausreizung führen die dokumentierten Verfahrensmängel mathematisch zwingend zu Grenzwertüberschreitungen."
📋 Checkliste für Ihre Einsprache
Prüfen Sie systematisch:
✅ Adaptive Antennen vorhanden?
- Sub-Arrays erwähnt? → Adaptive Antenne!
- 5G/3400-3800 MHz? → Meist adaptiv!
✅ Korrekturfaktor konkret ausgewiesen?
- Nur "KAA < 1"? → Mangel!
- Fehlende ERPmax-Angabe? → Mangel!
✅ Antennendiagramme ausreichend detailliert?
- 30°-Schritte statt 5°? → Mangel!
- Grobe dB-Abstufungen? → Mangel!
✅ Elektronische Diagramme verfügbar?
- Bei Akteneinsicht verweigert? → Mangel!
- "Geschäftsgeheimnis"? → Rechtswidrig!
✅ Abdeckungskarten ordnungsgemäß?
- Schwarz-weiß? → Mangel!
- Keine Massstabsangabe? → Mangel!
- Schlechte Auflösung? → Mangel!
✅ Grenzwertausreizung über 95%?
- 4,95-4,99 V/m bei 5,0 V/m Grenzwert? → Gefährlich!
⚖️ Musterschreiben-Bausteine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes:
"Das Standortdatenblatt entspricht nicht Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV, da der Korrekturfaktor (KAA) und die maximale Sendeleistung (ERPmax) nicht konkret ausgewiesen sind. Damit verletzt die Behörde den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 VRG (vgl. VGer ZH, VB.2024.00753, E. 5.4)."
Verletzung des rechtlichen Gehörs:
"Die Antennendiagramme weisen nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad auf (5°-Schritte, 1 dB-Abstufungen). Dies verletzt das rechtliche Gehör gemäß Art. 29 BV (vgl. VGer ZH, VB.2024.00753, E. 6.5)."
Akteneinsichtsrecht:
"Hiermit beantrage ich Akteneinsicht in die elektronischen Antennendiagramme. Die Verweigerung würde die Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör verletzen (vgl. VGer ZH, VB.2024.00753, E. 6.6)."
Mangelhafte Abdeckungskarten:
"Die Abdeckungskarten genügen nicht den Anforderungen für die Prüfung der Standortgebundenheit (Art. 24 RPG): fehlende Massstabsangabe, schwarz-weiß statt Farbdruck, ungenügende Auflösung (vgl. VGer ZH, VB.2024.00753, E. 7.3)."
🎯 Erfolgsaussichten
Besonders erfolgversprechend bei:
- ✅ Adaptiven 5G-Antennen (praktisch alle neuen Anlagen)
- ✅ Hoher Grenzwertausreizung (95% aller Fälle)
- ✅ Anlagen in Landwirtschaftszone (Art. 24 RPG erforderlich)
- ✅ Anlagen der letzten 5 Jahre (Verjährungsfrist läuft noch)
Rechtsmittel:
- Einsprache gegen neue Baugesuche
- Wiedererwägungsantrag bei bestehenden Bewilligungen binnen 5 Jahren nach Baubewilligung
- Beschwerde gegen ablehnende Entscheide
- Nichtigkeitsklage bei schwerwiegenden Mängeln
📞 Unterstützung
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Quelle: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil VB.2024.00753 vom 22. Mai 2025