Wir empfehlen allen Einsprechern so früh wie möglich im Verfahren, diese Ergänzung mit einzureichen. Entweder als Einfügung direkt in neuen Einsprachen oder nachzureichen im laufenden Verfahren. Je früher desto besser.
Warum diese Ergänzung für alle Einsprecher in Mobilfunkverfahren entscheidend ist – und wie man sie sauber formuliert.
Kurzfassung
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Jetzt (in der 1. Instanz) technische Substanz anlegen: Aktenbeizug digitaler Originaldaten (Antennendiagramme, Produktblätter, reale Betriebseinstellungen) verlangen und Nachfrist für die Nachreichung einer technischen Substanziierung/Gutachtens sichern.
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Bei weiterhin strittiger Datengrundlage: Augenschein und fachtechnische Expertise beantragen.
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Ziel: prüffeste Aktenlage, die späteren Instanzen standhält, und stilles Nachbessern verhindert.
Hintergrund
Viele Einsprachen werden mit allgemeinen Argumenten zur Gesundheit, Umweltschutz, Energiesparen eingereicht. Das ist legitim – reicht aber selten, um technisch-rechtlich belastbar zu werden. Entscheidend ist, jetzt (bereits in der 1. Instanz) die Datengrundlage zu sichern:
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Originale digitale Antennendiagramme sind nötig, um Standortdatenblätter (SDB) korrekt nachzurechnen (IGW/AGW, Worst-Case, Nebenkeulen, Tilt, ERP). Übliche Dateiformate sind hersteller- bzw. tool-spezifisch (z. B. .msi), wie sie auch kantonale Umweltfachstellen zur Nachkalkulation verwenden.
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Produktdatenblätter definieren zulässige Betriebsparameter. Ohne sie bleiben SDB-Angaben Parteibehauptungen – und sind fachlich nicht überprüfbar.
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Reale Betriebseinstellungen (Downtilt, Azimut, ERP je Band/Port, Sektorzuordnung, MIMO/Beamforming-Profile, temporäre Leistungsreduktionen) entscheiden, ob rechnerische Annahmen die Praxis tatsächlich abbilden.
Diese Unterlagen gehören digital in die Akten – nicht als unleserliche Scans. Nur so sind prüffeste Nachrechnungen möglich. So entschied auch das Zürcher Verwaltungsgericht.
Muster-Formulierung für die Einsprache-Ergänzung
Ergänzung zur Einsprache (technische Substanziierung vorbehalten)
1) Aktenbeizug (digital)
Es seien beizuziehen und den Einsprechenden digital zugänglich zu machen:
a) Originale digitale Antennendiagramme sämtlicher relevanter Bänder/Ports (inkl. separater mechanischer/elektrischer Tilts und Nebenkeulen), also die sogenannten .msi-Dateien, mittels derer üblicherweise die kantonale Umweltbehörde die Standortdatenblätter nachkalkuliert;
b) Produktdatenblätter der konkret eingesetzten Antennen (inkl. zulässiger Betriebsparameter), ohne die die Angaben im Standortdatenblatt reine Parteibehauptungen und daher nicht überprüfbar sind;
c) reale Betriebseinstellungen (maximale Leistung der Antenne, Korrekturfaktor, Downtilt, Azimut, ERP je Band/Port, Sektor‑Zuordnung, MIMO/Beamforming‑Profile, allfällige Leistungsreduktionen).2) Nachfrist / Nachreichung Gutachten
Nach vollständig gewährtem Aktenzugang sei uns eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung einer technischen Substanziierung bzw. eines Gutachtens mit prüffesten Nachrechnungen anzusetzen.3) Beweisbegehren (eventualiter)
Für den Fall weiterhin strittiger Datengrundlagen seien Augenschein und fachtechnische Expertise anzuordnen.Begründung:
Die beantragten digitalen Originalunterlagen und Betriebseinstellungen sind – u. a. im Lichte des Urteils VB.2024.00753 des Verwaltungsgerichts Zürich – erforderlich, um die gesetzeskonforme Beurteilung nach NISV und die prüffeste Überprüfung der SDB‑Rechnungen (IGW/AGW, Worst‑Case‑Szenarien, ERP/Tilt/Geometrie) zu ermöglichen. Ohne diese Daten ist eine sachgerechte Substanziierung nicht möglich.
Hinweis: Der Einschub kann als kurze Ergänzung nachgereicht oder unmittelbar in die Einsprache eingefügt werden.
Warum das so früh wie möglich (ideal in der 1. Instanz vor der Gemeinde) eingebracht werden sollte
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Präklusionsrisiko/Verspätungsfolgen: Was heute nicht substanziiert wird, gilt später oft als neu/verspätet.
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Antizipierte Beweiswürdigung vermeiden: Ohne robuste technische Darlegung wird oft antizipiert: „Würde nichts ändern.“
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Heilungs-/Nachbesserungsfenster schliessen: Konkrete Beanstandungen jetzt zwingen zu Korrekturen – verhindern „stilles Nachbessern“.
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Verfahrensökonomie & Kosten: Eine solide Aktenbasis spart teure Rechtsmittelgänge – oder macht sie gewinnbar.
„Augenschein & fachtechnische Expertise“ – was bedeutet das?
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Augenschein: Behörde prüft vor Ort (Höhen/Abstände, OMEN, Aufenthaltsbereiche, Sichtlinien, Ausrichtung).
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Fachtechnische Expertise: Unabhängige Sachverständige klären strittige Punkte (SDB‑Rechenwege, IGW/AGW‑Summation, ERP/Tilt, Nebenkeulen, reale Betriebsprofile).
Ziel: aktive Amtsermittlung, prüffeste Akten, statt Ablehnung „ins Blau hinein“. Wir bieten diese Expertise als Ingenieurbüro in der Schweiz an.
Häufige Fallstricke (und wie man sie vermeidet)
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Nur Papier‑Scans statt digitale Originale → immer digitale Beiziehung verlangen.
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Unklare Band-/Port‑Zuordnung → band-/portspezifische Diagramme fordern, inkl. Tilt getrennt.
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Fehlende Praxiswerte → reale Betriebsparameter (Downtilt, Azimut, maximal mögliche ERP je Band/Port, Korrekturfaktor, MIMO/Beamforming) einfordern.
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Nur Mittelwerte → Worst‑Case‑Konfigurationen dokumentieren und IGW/AGW‑Reserve benennen.
Mini‑Checkliste für Einsprecher (sofort anwendbar)
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Ergänzungstext (oben) einfügen/einreichen.
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Digitale Antennendiagramme (.msi o. ä.) explizit bezeichnen.
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Produktblätter und Betriebseinstellungen explizit verlangen.
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Nachfrist für Gutachten beantragen.
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Eventual‑Beweisbegehren (Augenschein, Expertise) stellen.
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Dossierdaten (Ort, Datum, Aktenzeichen, Frist) anpassen.
Optional
Wer möchte, kann bei uns ein prüffestes Gutachten beiziehen (Nachrechnung SDB, OMEN‑Geometrie, IGW/AGW‑Summation, ERP/Tilt, Nebenkeulen, Szenarien). Zielgruppe des Berichts: Behörden, Gerichte, Rechtsanwälte – in klarer für jeden verständliche und juristisch verwertbarer Sprache.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel bietet keine Rechtsberatung. Er richtet sich an Einsprecher, die ihre Eingaben technisch substanziieren und prüffest dokumentieren möchten. Zuständigkeiten, Fristen und Kostenfolgen variieren kantonal.
Stand: Oktober 2025. Für Hinweise auf Präzisierungen/Urteile, die diese Praxis betreffen (z. B. zu digitalen Diagrammdateien, Substanziierungspflichten, Augenschein/Expertise), sind wir dankbar.