21’700 Franken Strafe für einen erfolgreichen Whistleblower: Was die Aarhus-Konvention für Schweizer Anwohner-Einsprachen ändern kann

Ein Fall aus Morgarten

Am 4. September 2020 stand im Amtsblatt meines Kantons Zug, dass Sunrise eine 5G-Mobilfunkanlage in der Gewerbezone Morgarten errichten will. Zweihundert Meter von meinem Homeoffice entfernt. Ich wohne dort, in der kleinen Gemeinde Oberägeri, wo das Ingenieurbüro und der Lebensmittelpunkt dieselbe Adresse haben.

Ich las das Standortdatenblatt — das offizielle Dokument, mit dem der Betreiber beweisen muss, dass alle Grenzwerte eingehalten sind. Ich bin Diplom-Ingenieur, seit Jahren analysiere ich solche Dokumente für Anwohnergruppen in der ganzen Schweiz. Dieses Mal war es mein eigener Nachbar.

Das Ding enthielt Fehler. Die Berechnungen stimmten nicht. Ich reichte als Erster Einsprache ein. 87 Nachbarn unterschrieben mit.

Vier Jahre lang arbeitete ich an den Rechtsschriften — Einsprache, Beschwerde an den Regierungsrat, Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Wochenlange Arbeit, unbezahlt.

Am 10. Dezember 2024 sprach das Verwaltungsgericht Zug das Urteil. Die Antenne darf gebaut werden. Die Beschwerdeführer zahlen zusammen CHF 21’700 Verfahrenskosten.

Willkommen im Schweizer 5G-Beschwerderecht. Es ist keine Dystopie, die ich mir ausdenke. Es ist mein Alltag.

Die Heilungs-Doktrin: Ein juristisches Kunstwerk

Was zwischen Ihrer Einsprache und dem Kostenurteil passiert, ist bemerkenswert. Es funktioniert so:

Sie zeigen Fehler Nummer 1 auf. Das Bauamt weist den Bauantrag nicht etwa ab, wie ein vernunftgeleiteter Rechtsstaat es vorschreiben müsste. Nein — Sunrise bekommt die Chance, das Standortdatenblatt nachzubessern. Neue Version. Rev 1.1. Sie als Einsprecher dürfen nun das revidierte Dokument begutachten, wieder auf eigene Kosten. Sie finden Fehler Nummer 2. Sunrise bessert erneut nach. Rev 1.2.

Dieses Spiel kann durch alle Instanzen gehen: Gemeinde, kantonaler Regierungsrat, kantonales Verwaltungsgericht, Bundesgericht. Jede Instanz produziert Verfahrenskosten. Jede Revision des Standortdatenblatts produziert neue Gutachterkosten auf Ihrer Seite.

Am Ende sagt das Bundesgericht mit trockener Stimme: “Die ursprünglich beanstandeten Mängel wurden im Verfahrensverlauf geheilt. Die Baugenehmigung ist rechtmässig.”

Ach so. Danke für den Hinweis. Und wer bezahlt die drei Revisionsrunden, die Gerichtskosten, die Anwaltsentschädigung an die Anwälte der Mobilfunkbetreiberin?

Sie, die Einsprecher, die Bürger.

Die Absurdität im Klartext

Übersetzt bedeutet das: Sie hatten von Anfang an Recht. Der Originalantrag war rechtswidrig — sonst hätte er nicht dreimal nachgebessert werden müssen. Ohne Ihre detaillierte, sachkundige Einsprache wäre er einfach durchgegangen, und heute stünde eine objektiv überhöhte Strahlenquelle über Ihrem Schlafzimmer.

Sie haben Sunrise also erfolgreich daran gehindert, etwas Rechtswidriges zu tun. Sie haben die Behörden gezwungen, genauer hinzusehen. Sie haben den Schutzmechanismus, den das Umweltschutzgesetz vorsieht, tatsächlich zur Wirkung gebracht.

Ihr Lohn: CHF 21’700 Verfahrenskosten. Davon CHF 13’100 Parteientschädigung an die Anwaltskanzlei, die Sunrise vertritt.

Denn — und das ist die Pointe — wer eine Beschwerde einreicht und nicht vollständig obsiegt, zahlt in der Schweiz die Anwaltskosten der Gegenseite. Auch dann, wenn die Gegenseite einen ursprünglich rechtswidrigen Antrag nur durch dreifaches Nachbessern in eine irgendwie tragfähige Form gebracht hat.

Die Rechnung ist einfach: - Sie sind der Bürger, der das Gesetz kennt. - Sunrise ist die börsenkotierte Aktiengesellschaft. - Die Anwaltskosten von Sunrise-Anwälten zahlen Sie aus Ihrer privaten Tasche.

Und das nennt sich Rechtsstaat.

Dies ist kein Einzelfall — das ist das System

Was hier beschrieben ist, stammt aus dem konkreten Fall Morgarten Gewerbezone 3 (Baugesuch Nr. OA-2020-093, Regierungsratsentscheid vom 11. Juli 2023, Verwaltungsgerichtsurteil vom 10. Dezember 2024). Sechs Privatpersonen tragen diese CHF 21’700 in solidarischer Haftbarkeit. Das sind rund CHF 3’600 pro Person — weil sie sich getraut haben, ihre gesetzlich verbrieften Rechte in Anspruch zu nehmen.

Ich kann das mit einiger Gelassenheit sagen, weil ich das System von innen kenne. Meine eigene erste Einsprache gegen eine 5G-Anlage reichte ich im Januar 2020 ein — das war, nach allem was ich in Erfahrung bringen konnte, eine der allerersten 5G-Einsprachen in der Schweiz überhaupt. Seither habe ich als technischer Gutachter in über 320 Mobilfunk-Standorten in der ganzen Schweiz die fachliche und ortsspezifische Substanz für die Einsprachen geliefert — Standortdatenblätter analysiert, Mängel dokumentiert, Grenzwert-Berechnungen auf ihre Plausibilität geprüft. 163 dieser Fälle in der Deutschschweiz, 99 im Kanton Zug allein, 39 in der Romandie, 19 im Tessin. Von Basel bis ins Bündnerland, von Genf bis ins Tessin. Ich weiss, wovon ich spreche. Das Muster Morgarten ist nicht ein unglücklicher Einzelfall. Es ist das Normalverfahren. Allein aus meinen eigenen Verfahren habe ich bereits 14 weitere Fälle dokumentiert, in denen das Beschwerdeverfahren in die zweite oder dritte Instanz ging — mit vergleichbaren Kostenfolgen. Diese Fälle fliessen alle in die Aarhus-Fallsammlung ein. Wer einen eigenen beisteuern will: die Schwelle ist niedrig, und jeder zusätzliche Fall stärkt die Argumentation.

Die Morgarten-Beschwerdeführer haben sich übrigens entschieden, nicht ans Bundesgericht zu gehen. Nicht, weil ihre Argumente als falsch erkannt worden wären. Sondern weil das zusätzliche Kostenrisiko weitere CHF 20’000+ betragen hätte. Das konnten sie sich nicht leisten.

Genau das wollten die Sunrise-Anwälte. Genau das wussten die Gerichte. Genau das erreicht das System. Rechtsstaat nur für die Reichen.

Der Kanton Basel-Land droht in der Rechtsmittelbelehrung (Publikation vom 16. April 2026 (BP-BL05-0000006221) bei “offensichtlich unbegründeten Beschwerden” sogar eine Strafgebühr von bis zu CHF 5’000 — zusätzlich zu allen anderen Kosten.

Schauen wir uns diese Norm genauer an, denn hier beisst sich etwas selbst in den Schwanz. Wenn eine Beschwerde wirklich offensichtlich unbegründet ist — also keine materiellen Argumente enthält, nur einen Antrag — dann hat das Gericht überhaupt keine Arbeit damit. Ein Federstrich zur Abweisung, eine halbe Stunde Büroarbeit. Wofür ist dann eine Strafgebühr von CHF 5’000 da? Für die halbe Stunde?

Die logische Antwort ist unbequem: Die Strafgebühr ist nicht für wirklich offensichtlich unbegründete Beschwerden gedacht. Sie ist für die sachlich vorgebrachten Beschwerden, die der Behörde oder dem Gericht politisch oder materiell unangenehm sind — und die man schnell loswerden möchte, ohne sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen.

Wer entscheidet das, “offensichtlich unbegründet”? Genau jene Behörde, gegen deren Verfügung sich die Beschwerde richtete. In zweiter Linie das Gericht. Wenn eine Behörde die Strafgebühr willkürlich ansetzt, bleibt dem Beschwerdeführer nur der Weg in die nächste Instanz — mit wiederum eigenem Kostenrisiko. Bis zum Bundesgericht, um klären zu lassen, ob die Ausgangsbeschwerde wirklich unbegründet war. Ein selbstbezüglicher Kostenkäfig: Die Strafe zwingt dich in noch mehr Verfahren, um der Strafe zu entkommen.

Das ist kein juristisch sinnvolles Instrument. Es ist ein abschreckender Knüppel. Ein Stoppschild mit der Aufschrift “Wage es nicht, deine Rechte einzufordern. Sonst.”

Die Aarhus-Konvention — der völkerrechtliche Notausgang

Es gibt einen Ausweg, und er liegt nicht im Schweizer Verfassungsrecht. Er liegt im Völkerrecht.

Die Aarhus-Konvention — unterzeichnet 1998 in der dänischen Stadt Aarhus — ist ein internationales Abkommen, das in Umweltverfahren drei Rechte garantiert: Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung an Entscheidungen, Zugang zu Gerichten.

Der entscheidende Satz steht in Artikel 9 Absatz 4. Er lautet in der deutschen amtlichen Fassung:

“Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren [müssen] angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, vorläufigen Rechtsschutz gewährleisten und fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer sein.”

Fair. Gerecht. Nicht übermässig teuer.

Die Schweiz ist dieser Konvention am 3. Juni 2014 beigetreten — und damit völkerrechtlich verpflichtet, ihre Umweltverfahren (wozu Mobilfunkanlagen nach NISV unstrittig zählen) diesen Grundsätzen anzupassen.

Sie verstösst systematisch gegen diese Verpflichtung.

Morgan & Baker vs. United Kingdom — der Präzedenzfall

Das Vereinigte Königreich hatte bis 2013 ein Kostenrecht in Umweltverfahren, das dem heutigen Schweizer Recht strukturell sehr ähnlich war: erdrückende Anwaltsentschädigungen, unkalkulierbares Kostenrisiko, wirksame Abschreckung sachkundiger Bürger.

Im Jahr 2008 reichten zwei britische Bürger, Morgan und Baker, beim Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) in Genf eine formelle Beschwerde ein (eine sogenannte “Communication” — eine formelle Eingabe an dieses Gremium). Sie argumentierten, dass das britische Kostenrecht gegen Artikel 9 Absatz 4 der Aarhus-Konvention verstösst.

Das ACCC stellte 2010 fest: Ja, tut es.

2013 musste Grossbritannien sein Kostenrecht anpassen. Mit den Aarhus Convention Claims Costs Protection Orders (Civil Procedure Rules Part 45, Section VII) wurde eine verbindliche Kostenobergrenze eingeführt: Privatpersonen zahlen in einer Aarhus-Sache bei Unterliegen höchstens £5’000 (~CHF 5’500) Gegnerkosten. Organisationen höchstens £10’000 (~CHF 11’000). Die Behörde muss im Verlust-Fall höchstens £35’000 (~CHF 38’500) Klägerkosten tragen.

Plötzlich wurde das britische Umweltrecht wieder zugänglich für normale Bürger.

Belgien, die Niederlande, Irland haben nach vergleichbaren Befunden des ACCC ihre Kostenrechte ebenfalls anpassen müssen.

Nur die Schweiz macht weiter wie immer, solange wir uns nicht wehren. Dann wäre ACCC wie ein Spaziergang im Park.

Was wir jetzt tun

Wir bauen eine strukturierte Fallsammlung auf. Wir dokumentieren kantonsübergreifend, wo und in welcher Höhe Schweizer NIS-Verfahren für Anwohner erdrückend teuer verlaufen. Wir sammeln

  • die auferlegten unverschämten Prozesskosten;
  • die Asymmetrie, dass Bürger bei Obsiegen keine Parteientschädigung erhalten, Mobilfunkbetreiber dagegen schon;
  • die Heilungs-Doktrin, die den Whistleblower bestraft und den Verursacher belohnt;
  • die Wiederholungsmuster, bei denen Betreiber nach erfolgreicher Einsprache den Bauantrag zurückziehen und leicht modifiziert neu einreichen — damit der Bürger wieder bei null anfängt.
  • die Gesetzgebungsversuche, durch Revision des Fernmeldegesetzes die Einsprache-Möglichkeiten der Bürger bei Mobilfunk-Bauvorhaben weiter einzuschränken oder ganz abzuschaffen — ein direkter Verstoss gegen das Aarhus-Gebot des Zugangs zu Gerichten (Art. 9 Abs. 3).

Fünf eigenständige Verstossdimensionen gegen Aarhus Artikel 9 Absatz 4. Da bereits eine kritische Masse an Fällen dokumentiert worden ist, reichen wir bald eine Communication beim ACCC in Genf ein. Mit besten Erfolgsaussichten, da das britische Verfahren ein Grundsatzurteil ist.

Das Ergebnis wird sein: - Ein gesetzlicher Kostendeckel für 5G-Beschwerden in der Schweiz. - Anwohner-Einsprachen werden wieder bezahlbar. - Mobilfunkbetreiber verlieren ihren wirksamsten Abschreckungsmechanismus. - Der Angriff auf das Einspracherecht durch Revision des Fernmeldegesetzes ist vom Tisch.

Das ACCC-Verfahren selbst kennt dabei kein klassisches Kostenrisiko. Keine Gerichtsgebühren. Keine Parteientschädigung an die Gegenseite. Keine Strafgebühr bei “offensichtlich unbegründeter” Eingabe. Man zahlt nur den eigenen Aufwand und — wenn man einen braucht — den eigenen Rechtsbeistand. Das ACCC lebt genau die Grundsätze, die es von den nationalen Verfahren einfordert.

Was Sie tun können

Wenn Sie in der Schweiz ein Verfahren gegen 5G-Mobilfunkantennen haben (eigenes oder als Anwalt/Gutachter betreut), in dem überhöhte Verfahrenskosten aufgetreten sind oder als Risiko Menschen vom Rechtsweg abgehalten haben: melden Sie sich bei uns. Wir brauchen Ihre Fälle für die Communication. Kontakt: www.5gfrei.ch

Für Leser in Deutschland und Österreich: Die Aarhus-Konvention gilt dort ebenfalls — die Situation ist teilweise sogar gravierender als in der Schweiz (in Deutschland sind die meisten Mobilfunkanlagen baugenehmigungsfrei, ohne jede Bürgerbeteiligung). Eine ausführliche Analyse der DACH-weiten Dimension und was deutsche und österreichische Aktivisten konkret tun können, finden Sie in meinem Substack-Artikel: andreasmbgross.substack.com/p/wie-5g-gegen-unseren-widerstand-durchgedruckt


Andreas Groß ist Dipl.-Ingenieur und Inhaber des Ing.-Büros Andreas Gross GmbH in Morgarten, Schweiz. Seine erste 5G-Einsprache reichte er im Januar 2020 ein — eine der allerersten in der Schweiz überhaupt. Seither hat er als technischer Gutachter in über 320 Mobilfunk-Standorten quer durch alle drei Schweizer Sprachregionen die fachliche Substanz für Anwohner-Einsprachen geliefert: Analyse der Standortdatenblätter, Dokumentation der Mängel, Plausibilitätsprüfung der Grenzwert-Berechnungen. Die hier beschriebene Aarhus-Initiative ist ein strategisches Rechtsprojekt des Vereins 5Gfrei.ch. Weitere Informationen: www.standortdatenblatt.ch, www.5gfrei.ch.