Verwaltungsgericht des Kantons Zug

An der Aa 6

6300 Zug

Datum: 27. April 2023

Kontakt: Toni Schaidl

Direktwahl:+4141 723 87 57

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V 2023 11, Verwaltungsbeschwerde i.S. Neubauprojekt CH-2022-027 Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 2203, Autobahn A4, Ausfahrt Cham, 6330 Cham

  • Gesuchsunterlagen

Sehr geehrte Dame

Sehr geehrter Herr

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsbeschwerde V 2023 11 gegen das Neubauprojekt einer

Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 2203, Ausfahrt Cham, erhalten Sie folgende Gesuchsunterlagen: - Formular Baugesuch

  • 2 Schreiben der Swisscom vom 09.02.2022 und 26.07.2022
  • Plangrundlagen (Kartenausschnitt, Grundbuchplan 1:500, Situation 1:100, Schnitt, 2 Ansichten
  • Standortdatenblatt und Standortbegründung
  • Kantonaler Entscheid vom 17.10.2022
  • 2 Stellungnahmen der Swisscom vom 20. April und 26. Juli 2022
  • Einsprachen: O. + P. Hausheer vom 11.03.2022, 5GFrei vom 12.03.2022,

J. + M. Lehmann, N. + B. Niederberger, U. Niederberger, M. Auf der Maur, alle vom 15.03.2022

M. Auf der Maur vom 16.03.2022, N. + B. Niederberger, Einspracheergänzung vom 23.06.2022

Freundliche Grüsse

Toni Schaidl

Sachbearbeiter Baugesuche

Beilagen: erwähnt

Lauf-Nr. 2022-6257

«

swisscom

Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern

Einschreiben (R)

Verwaltungsgericht des Kantons Zug

Verwaltungsgerichtliche Kammer

Herrn lie. iur. P. Kottmann, Gerichtsschreiber

An der Aa 6, Postfach

6301 Zug

Datum 14. April 2023 Seite

Ihr Kontakt Rita Kalisch / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. lvon9

Thema Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Sachen V 2023 11 - Swisscom Stationscode CHLN

Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Sehr geehrter Herr Kottmann

In Sachen

  1. Martin Giger, Cham
  2. Eugen Grüninger, Cham
  3. Silvia Simon, Cham
  4. Marcel Planzer, Hagendorn
  5. Lutz Thelen, Hagendorn
  6. Susanne von Steiger, Baar

alle vertreten durch Ing.-Büro Andreas Gross GmbH, Morgarten

Beschwerdeführer

gegen

  1. Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, vertreten durch RA Rita Kalisch, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern
  2. Gemeinderat Cham, Cham

Beschwerdegegner 1 + 2

betreffend

Neubau Mobilfunkanlage, Autobahn A4, Ausfahrt Cham

Telefon +41 58 223 52 28

Telefax +4158 22180 48


Swisscom (Schweiz) AG Konzernrechtsdienst Alte Tiefenaustrasse 6 CH-3050 Bern

nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 21. Februar 2023 und reiche Ihnen hiermit namens und im Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 die

Beschwerdeantwort

ein mitfolgenden

Rechtsbegehren

  1. Die Beschwerde vom 10. Februar 2023 sei abzuweisen und die Baubewilligung der Cemein- de Cham vom 10. Januar 2023 sei zu bestätigen.
  2. Der Antrag, die Netzbetreiber seien zu verpflichten, zukünftig den Standortdatenblättern die technischen Datenblätter beizufügen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Der Antrag, es sei die die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, die technischen Daten der genutzten Antennen herauszugeben, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Sämtliche weiteren Anträge der Beschwerdeführer seien abzuweisen, soweit darauf einzu­treten ist.
  5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

Begründung

  1. Formelles
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsgerichtlichen Kammer vom 21. Februar 2023 wurde die Beschwerdegegnerin 1 um Erstattung einer Beschwerdeantwort bis zum 24. März 2023 ersucht. Diese Frist wurde freundlicherweise bis zum 14. April 2023 erstreckt. Mit der heutigen postalischen Aufgabe ist diese Frist gewahrt.

BO: Schreiben der Verwaltungsgerichtlichen Kammer vom 21.02.2023 und 22.03.2023

in den Akten

  1. Die Unterzeichnete ist bevollmächtigt.

BO: Vollmacht vom 29.03.2022

Beilage 1

  1. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Februar 2023 werden gesamthaft und im Einzelnen bestritten, soweit sie nachfolgend nicht ausdrücklich anerkannt werden.
  1. Materielles
  1. Vorbemerkungen
  1. Zum Parteivortrag der Beschwerdeführer
  1. Die Beschwerdeführer werden von Andreas Gross, dem Präsidenten des Vereins „5Gfrei.ch" vertreten. Andreas Gross ist Inhaber des Ing.-Büros Andreas Gross GmbH

(https://ing-buro-andreas-gross-gmbh.business.site/). Auf der Webseite seines Vereins 5Gfrei.ch trägt er die Berufsbezeichnung diplomierter Ingenieur.

  1. Der Rechtsvertreter bezeichnet die von ihm namens und im Auftrag der Beschwerdefüh­rer eingereichten Ausführungen, die prozessual als reiner Parteivortrag zu werten sind, als „Gutachten zum Standort-Datenblatt Mobilfunkantenne Ausfahrt A4" (dat. 08.02.2023, Beilage 3 zur Beschwerde).
  2. Um ein Gutachten im prozessualen Sinn kann es sich lediglich bei einer schriftlichen Aus­sage einer sachverständigen Drittperson handeln, wobei es sich dann immer noch um ein Parteigutachten handeln würde, wenn dieses nicht vom Gericht in Auftrag gegeben wur­de.
  3. Anders als bei einem Parteivortrag, wie er hier vorliegt, könnte der Beweiswert eines rich­tigen Parteigutachtens nicht allein mit Hinweis auf die Herkunft als Parteigutachten ver­neint werden (BGE13711266 vom 5. April 2011, E. 3.2). Nicht unberücksichtigt bleiben dürf­te indes auch dann, dass selbst ein Parteigutachten die Einschätzung der unabhängigen kantonalen NIS-Fachstelle in Frage stellen würde und sich damit nicht etwa zwei sich widersprechende Parteigutachten gegenüberstehen würden.
  4. Hinzu kommt, dass es diesem Parteivortrag-wie sich unschwer an unten eingefügten Ausschnitten ablesen lässt-vollumfänglich an der notwendigen gutachterlichen Sach­lichkeit und der von einer Fachperson zu erwartenden Strukturiertheit und Nachvollzieh­barkeit mangelt.
  5. Im betreffenden Parteivortrag finden sich folgende (von der Beschwerdegegnerin 1 bei­spielhaft ausgewählte) Aussagen (Hervorhebungen durch die Unterzeichnete):

„Alleine die Verkürzung der vollen Antennenbezeichnung «RAN Macro Sector 6313 B78C16P» von Ericsson auf das Kürzel 6313 zeigt das Bemühen der Swisscom auf, Nebel zu werfen." (S. 2)

„Das ist natürlich auch eine Milchmädchenrechnung, weil die Strahlung sich ja nicht de­mokratisch gleichmässig verteilt, sondern eher gemäss einer Gausschen Verteilungsglo­cke, wie jeder weiss, der etwas vom mathematischen Fach der Statistik versteht." (S. 5)

„Und das direkt an einer Autobahnausfahrt, wo doch der eine oder andere Fahrer seine Lieben anruft, um anzukündigen, dass er damit rechnet in 15 Minuten daheim zu sein." (S.13)

„Und dieser Wert ist natürlich wieder heruntergemogelt, indem der Korrekturfaktor von 20% in die Rechnung eingeflossen ist." (S. 13)

„Wollte ich mich nicht auf Prognosen beschränken, sondern auf Prophetie einlassen, kün­digte ich jetzt schon an, dass mit der Errichtung diese Monsterantenne schwere Unfälle an der Autobahnausfahrt vorprogrammiert sind." (S. 14)

  1. Demgegenüber liegt der Baubewilligung vom 10. Januar 2023 die Einschätzung der kan­tonalen NIS-Fachstelle zugrunde (vgl. kantonaler Gesamtentscheid vom 17. Oktober 2022, bei den Akten), welcher sich mit der notwendigen Expertise und im Detail mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Themen auseinandersetzt, und welche durch den

betreffenden Parteivortrag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden konnte.

  1. An dieser Stelle verweist die Beschwerdegegnerin 1 auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Gesamtentscheid vom 17. Oktober 2022 und nimmt nachfolgend nur kurz und nur zu ausgewählten Themen Stellung.
  1. Neues, einschlägiges Bundesgerichtsurteil
  1. Das Bundesgericht hat sich nun erstmals mit Urteil vom 14. Februar 2023 (1C_1OO/2O21) zum Thema adaptive Antennen und 5G unter Einbezug der gesundheitlichen Aspekte ge- äussert hat.1
  2. In der diesbezüglichen Medienmitteilung hält das Bundesgericht fest:
  3. „Das Bundesgericht weist eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Mobilfunkanlage mit drei adaptiven 5G-Antennen in Steffisburg (BE) ab. Eine Ver­letzung des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips wird verneint. Die rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und die vom Bund empfohlene Messmethode sowie das Qualitätssicherungssystem erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich. Die Folgen, die sich aus den jüngsten Änderun­gen der massgebenden Verordnung des Bundesrats ergeben könnten, waren vorliegend nicht zu beurteilen. Die Swisscom plant in Steffisburg (BE) den Neubau einer Mobilfunk­anlage mit neun Sendeantennen; bei drei davon handelt es sich um sogenannte adaptive Antennen (Fokussierung der Signale auf einzelne Endgeräte), die nach dem neuen Mobil­funkstandard 5G betrieben werden sollen. (...)
  4. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der zwei Privatpersonen ab. In der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) legte der Bundesrat einerseits Immissionsgrenzwerte fest, die auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen und überall dort eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können. Anderer­seits definierte der Bundesrat Anlagegrenzwerte, die deutlich unterhalb der Immissions­grenzwerte liegen. Mit den Anlagegrenzwerten soll das Risiko für schädliche Wirkungen, die erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst geringgehalten wer­den. Die Anlagegrenzwerte konkretisieren das im Umweltschutzgesetz verankerte Vor­sorgeprinzip. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss NISV sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um eine 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Antenne handelt. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls war die NISV massgebend, wie sie vor dem 1. Januar 2022 gegolten hat. Damit war hier nicht zu prüfen, wie sich die neuen Regeln der überarbeiteten NISV auf künftige Änderungen des Betriebs der Anlage sowie weitere damit zusammenhängende Fragen auswirken könnten (die Bestimmungen betreffend den Immissions- und den Anlagegrenzwert wurden nicht geändert).
  5. Die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des Vorsorgeprinzips ist unbegründet. Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, wonach die Fachbehörden

des Bundes oder der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätten beantragen bzw. vornehmen müssen. Die kantonalen Behörden haben bei ihrer Prüfung deshalb zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewendet. Was die rechne­rische Prognose der Mobilfunkstrahlung betrifft, ist diese - soweit technisch und im Rah­men eines verhältnismässigen Aufwands möglich - weiterzuentwickeln und neuen Gege­benheiten anzupassen; im vorliegenden Fall ist sie aber nicht zu beanstanden. Der Kritik der Beschwerdeführenden an der vom Bund empfohlenen Methode zur Messung der Mobilfunkstrahlung kann nicht gefolgt werden. Ausserdem besteht zum heutigen Zeit­punkt keine Veranlassung, die Tauglichkeit der Qualitätssicherungssysteme zu vernei­nen."

BO: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17.03.2023

Beilage 2

  1. Zu den beanstandeten OMEN
  1. Die Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu sind unzutreffend. Sämtliche OMEN wurden von der kantonalen NIS-Fachstelle für korrekt befunden (vgl. kantonaler Gesamt­entscheid vom 17. Oktober 2022, S. 3 Ziffer 12).
  1. Zu den Herausgabeanträgen
  1. Auf den Antrag, die Netzbetreiber zukünftig zur Herausgabe dertechnischen Datenblät­ter zu verpflichten, ist nicht einzutreten, da zukünftige Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
  2. Die beantragte Herausgabe dertechnischen Daten zu den verwendeten Antennen ist ebenfalls abzuweisen, da diese nicht Gegenstand der Baugesuchakten bilden. Die Be­schwerdeführer können die entsprechenden Datenblätter beim Antennenhersteller an­fordern. Wie aus dem „Gutachten" der Beschwerdeführer auf S. 2 entnommen werden kann, kennen die Beschwerdeführer den Hersteller und den Antennentyp:

„Alleine die Verkürzung der vollen Antennenbezeichnung «RAN Macro Sector 6313 B78C16P»von Ericsson auf das Kürzel 6313 zeigt das Bemühen der Swisscom auf Nebel zu werfen."

  1. Ein Rechtsschutzinteresse ist aufSeiten der Beschwerdeführer nicht auszumachen, insbe­sondere da der von den Beschwerdeführern eingereichte Parteivortrag (Beilage 3 zur Be­schwerde) kein Parteigutachten darstellt, welches auf ein erwiesenes Expertenfachwissen basiert.
  2. Für das rechtliche Gehör nicht erforderlich ist, dass von den Beschwerdeführern sämtliche und darüber hinaus auch äusserst fachspezifische Details, die nota bene nicht zu den Baugesuchsunterlagen gehören, vor Gericht überprüft und im Einzelnen auseinanderge­nommen werden können. Vielmehr dient das rechtliche Gehör dazu, vor der Gerichtsin­stanz den eigenen Standpunkt einbringen zu können. Sollte demgegenüber die urteilen­den Gerichtsinstanz ihrerseits Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung durch die NIS- Fachbehörde hat, wird dieses ex officio eine Überprüfung anordnen.
  1. Zur beanstandeten Sendeleistung und zum Korrekturfaktor
  1. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor (S. 13):

„Die geplante Antenne an der Autobahnausfahrt Cham der A4 soll mit einer «summierten Sendeleistung der Antennen in einem Sektor von 25200 W» (Zitat aus dem Standortda­tenblatt, Seite A2) die leistungsstärkste Antenne des Kanton Zug werden. Und dieser Wert ist natürlich wieder heruntergemogelt, indem der Korrekturfaktor von 20% in die Rech­nung eingeflossen ist. Tatsächlich geht es hier um einen 34 KW Sender, der den ganzen Zuger See versorgen soll. Nicht nur mit der Mobiltelefon Leistung, sondern eben auch mit krankmachender Strahlung."

  1. Diese Unterstellungen entbehren jeglicher Grundlage.
  2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Strahlung kein Nebenprodukt der Mobilfunk­dienstleistungen ist, sondern umgekehrt Mobilfunkdienstleistungen auf nichtionisieren­der elektromagnetischer Strahlung basieren.
  3. Bezüglich Korrekturfaktor ist Folgendes festzuhalten:
  4. Das BAFU hat die Festlegung des (abgestuften) Korrekturfaktors sowohl auf die im Auf­trag des UVEK durchgeführten Testmessungen (vgl. dazu insbesondere die Medienmittei­lung vom 22. April 2020 des Bundesrates) als auch auf unterschiedliche Studien abge­stützt, welche in den Erläuterungen genauer beschrieben werden (Kapitel 6.1 und 6.2).
  5. Aus den im Sommer 2020 durch das BAKOM durchgeführten Testmessungen adaptiv be­triebener Antennen geht insbesondere hervor, dass die Exposition bei adaptiv betriebe­nen Antennen wesentlich von der Position der Endgeräte abhängt und dass sich die ge­samte Sendeleistung einer Antenne bei mehreren gleichzeitigen Beams auf die aktuell vorhandenen Beams aufteilt (vgl. dazu Kapitel 6.3 der Erläuterungen). Mit dem Beamfor- ming wird die Strahlung somit bevorzugt in jene Richtungen übertragen, wo sie durch die Endgeräte angefordert wird, weshalb adaptiv betriebene Antennen massiv weniger Ener­gie aussenden, als dies die heutige Leistungsabbildung in den Qualitätssicherungs- Systemen („QS-System) ausweist.
  6. Ausgehend von diesen Testmessungen und den Studienergebnissen, welche sich mit An- tennen-Arrays verschiedener Grössen resp. Antennen-Arrays mit unterschiedlicher Anzahl Antennenelemente befassen, hat das BAFU einen abgestuften Korrekturfaktor abgeleitet und im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung festgehalten (vgl. dazu Kap. 7 der Erläuterun­gen). Der Korrekturfaktor ist dabei abhängig von der Antennengrösse, ausgedrückt in der Anzahl Sub-Arrays.
  7. Das BAFU führt in seinen Erläuterungen sodann aus, dass es bei Anwendung des Korrek­turfaktors im tatsächlichen Betrieb vorkommen kann, dass die massgebende Sendeleis­tung kurzzeitig überschritten wird. Es hält sodann fest, dass die kurzzeitigen Leistungs­spitzen höchstens einen Wert ERPmax, n erreichen dürfen, welcher der bewilligten Sende­leistung ERPn multipliziert mit dem Reziproken des Korrekturfaktors entspricht. Bei einem Korrekturfaktor von 0.1 könne der Spitzenwert der Sendeleistung höchstens zehnmal hö­her sein als die deklarierte. Das bedeute gleichzeitig, dass die für die adaptive Antenne be­rechnete elektrische Feldstärke kurzfristig höchstens um das 3.2-fache übertroffen wer­

den dürfe. Bedenke man, dass eine Mobilfunksendeanlage mit adaptiven Antennen in den meisten Fällen auch mit konventionellen Antennen ausgerüstet sei, erhöhe sich die Feldstärke der gesamten Anlage kurzfristig um einen kleineren Faktor. Werde z. B ein Ort mit empfindlicher Nutzung je «zur Hälfte» durch konventionelle und adaptive Antennen einer Anlage mit derselben massgebenden Sendeleistung bestrahlt (Annahme: dieselben Distanzen, Richtungs- und Gebäudedämpfungen), dann könne sich die gesamte Feldstär­ke kurzfristig um das 2.3-fache über die berechnete Feldstärke erhöhen: Die Sendeleis­tung der konventionellen Antennen bleibe unverändert, die der adaptiven Antennen kön­ne sich kurzfristig um Faktor 10 erhöhen, was für die gesamte Sendeleistung einen Faktor von 5.5 ergebe, wobei hier wiederum nicht berücksichtigt werde, dass selten mehrere adaptive Antennen gleichzeitig mit maximaler Leistung senden.

  1. In den Erläuterungen zur Änderung der NISV wird ferner festgehalten:2

"Mit der vorliegenden Änderung der NISV werden die rechtlichen Grundlagen für die Be­urteilung von adaptiven Antennen gestärkt und somit die Rechtssicherheit erhöht. Die Grenzwerte der NISV werden mit dieser Änderung nicht gelockert und das bestehende, auch für konventionelle Antennen geltende Schutzniveau erhalten. Die vorgeschlagene Beurteilung von adaptiven Antennen stellt sicher, dass die von ihnen ausgehende Lang­zeitbelastungtief gehalten und eine Sicherheitsmarge gegenüber den wissenschaftlich konsistent nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen beachtet wird. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibt somit gewahrt."

  1. In der entsprechenden Medienmitteilung äussert sich der Bundesrat zum Korrekturfaktor wie folgt:3

"Dank der Fähigkeit der adaptiven Antennen, die Strahlung dorthin zu fokussieren, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liegt die Strahlenbelastung in ihrer Umge­bung im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei den adaptiven Anten­nen darf deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte maximale Sendeleistung ange­wendet werden. Dieser soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Der Korrekturfaktor erlaubt adaptiven Antennen, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit dies nur während einer kurzen Zeit möglich ist, müssen adaptive Antennen mit einer automa­tischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese sorgt dafür, dass die für die Be­rechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten wird. Diese technische Massnahme ist die Voraussetzung für die Anwen­dung des Korrekturfaktors. Eine mehrteilige Prüfung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) bei den Netzbetreibern ergab, dass die automatischen Leistungsbegrenzungen ihre Funktion zuverlässig erfüllen."

  1. Zur Beurteilung von adaptiven Antennen und der Anwendung des Korrekturfaktors wird in den Erläuterungen zur Änderung der NISV, S. 5, festgehalten:

"Vor der Publikation der Vollzugshilfe konnten adaptive Antennen in einem «worst case»- Szenario beurteilt werden. Diese Beurteilung basiert auf einem sogenannten umhüllen­

den Antennendiagramm, dasfürjede Senderichtung den maximal möglichen Antennen­gewinn berücksichtigt. Die Strahlung wird dabei wie bei konventionellen Antennen unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleis­tung abgestrahlt wird. In Realität trifft dieses Abstrahlmuster jedoch nicht zu: Sendet ei­ne adaptive Antenne zur selben Zeit Daten in mehrere Richtungen, dann wird die Sende­leistung, die der Antenne zur Verfügung steht, auf die verschiedenen Senderichtungen aufgeteilt.

Mit dem «worst case»-Szenario wird die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der An­lage insgesamt also zu hoch eingeschätzt. Der Korrekturfaktor trägt diesem Umstand Rechnung. Die Prognose stimmt nur dort, wo die Anlage mit maximaler Sendeleistung hin strahlt und nur für den Zeitraum, in dem sie das tut. In der Realität ist die Anzahl Fälle, in denen dies vorkommen kann, im Vergleich zu konventionellen Antennen aber tiefer. Kon­ventionelle Antennen senden mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strah­lung, sobald sie Daten für einen Nutzer senden. Mit dem «worst case»-Szenario ist die Beurteilung für die betroffenen Anwohner auf der sicheren Seite.

Wird bei im «worst case»-Szenario bewilligten adaptiven Antennen nachträglich ein Kor­rekturfaktor angewendet, führt dies im massgebenden Betriebszustand nicht zu einer Er­höhung der Strahlungsexposition. Zudem verfügt die beurteilte adaptive Antenne über eine Bewilligung, die ihr erlauben würde, wie eine konventionelle Antenne mit der maxi­mal möglichen Sendeleistung in alle Richtungen gleichzeitig zu strahlen. Auch wenn die adaptive Antenne mit Anwendung des Korrekturfaktors in eine einzelne Senderichtung für kurze Zeiträume mehr Leistung abstrahlen kann als mit der erteilten Bewilligung, wird die Langzeitbelastung in der Funkzelle insgesamt nach wie vor tief gehalten und eine Si­cherheitsmarge gegenüber den wissenschaftlich konsistent nachgewiesenen Gesund­heitsauswirkungen besteht in vergleichbarem Umfang wie bei konventionellen Anten­nen.

In der Verordnung soll deshalb ergänzt werden, dass die Anwendung eines Korrekturfak­tors bei bestehenden adaptiven Antennen nicht als Änderung der Anlage gilt. Der Anla­geinhaber muss damit für die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen der zuständigen Behörde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreichen.

Die Grenzwerte der NISV werden mit dieser Änderung nicht gelockert und das bestehen­de, auch für konventionelle Antennen geltende Schutzniveau erhalten. Die vorgeschlage­ne Beurteilung von adaptiven Antennen stellt sicher, dass die von ihnen ausgehende Langzeitbelastungtief gehalten und eine Sicherheitsmarge gegenüber den wissenschaft­lich konsistent nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen beachtet wird. Der vorsorgli­che Gesundheitsschutz bleibt somit gewahrt."

Die vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als vollumfänglich unbegründet und ich ersuche Sie höflich, die Beschwerde und sämtliche Anträge abzuweisen und die erteilte Baubewilligung zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüssen

Für Swisscom (Schweiz) AG

Konzernrechtsdienst

RA lic. iur. Rita Kalisch

 

dreifach

Beilagen:

  1. Vollmacht vom 29.03.2022
  2. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17.03.2023

Baudirektion

Amt für Raum und Verkehr

Amt für Raum und Verkehr, Postfach, 6301 Zug

Interne Post

Verwaltungsgericht des Kantons Zug

Verwaltungsrechtliche Kammer

An der Aa 6

Postfach

6301 Zug

T direkt +41 41 728 54 73 fabian.schweizer© zg.ch Zug, 23. Mai 2023 ZG-2023-033 (intern)

V2023 11

Verwaltungsgerichtsbeschwerde i. S. Martin Giger, Eugen Grüniger, Silvia Simon, Marcel Planzer, Lutz Thelen und Susanne von Steiger alle vertreten durch Ing.-Büro Andreas Gross GmbH, Morgarten, gegen die Swisscom (Schweiz) AG, den Gemeinderat Cham so­wie das Amt für Raum und Verkehr betreffend Baubewilligung

Sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter

Das Verwaltungsgericht hat das Amt für Raum und Verkehr (nachfolgend ARV) mit Schreiben vom 31. März 2023 eingeladen, zur eingangs erwähnten Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nach erstreckter Frist - bis zum 26. Mai 2023 eine Vernehmlassung samt allen sachbezügli­chen Akten in nummerierter Form einzureichen.

Gerne unterbreiten wir Ihnen unsere

STELLUNGNAHME

mit dem

Antrag,

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. März 2023 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Be­schwerdeführer abzuweisen.

 

Begründung:

Zur Begründung verweisen wir auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen kantona­len Entscheid vom 17. Oktober 2022 (siehe B 1). An diesen wird festgehalten. Die Verwal­tungsgerichtsbeschwerde veranlasst uns zu den nachfolgenden punktuellen Ergänzungen.

Zu Formelles:

Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt durch das Verwaltungsgericht.

Zu Materielles und zum «OMEN» 8:

Das ARV hat zu diesen NIS-Themen das Amt für Umwelt (AFU) als zuständiges Fachamt zu einer Fachstellungnahme eingeladen. Die Fachstellungnahme des AFU vom 12. Mai 2023 (siehe B 2) wird als integrierender Bestandteil dieser Stellungnahme beigelegt. Die Fachstel­lungnahme des AFU folgt der Systematik der Beschwerde und des «Gutachtens» der Be­schwerdeführenden, weshalb auf eine Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird, sondern vollumfänglich darauf verwiesen wird. Das AFU kommt in seiner Fachstellungnahme nach aus­führlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Angaben im Standortdatenblatt aus Sicht des AFU korrekt sind und die geltenden Vorgaben der NISV mit dem Projekt eingehalten werden.

Hinsichtlich des «Gutachtens» der Beschwerdeführenden sei angemerkt, dass es sich dabei um ein nicht neutrales Parteigutachten handelt.

Abschliessend ersuchen wir Sie, sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtspräsident, sehr ge­ehrte Damen und Herren Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, unserem eingangs gestellten Antrag zu entsprechen.

Freundliche Grüsse

Amt für Raum, und Verkehr

Frené Hutter

Kantonsplaner

4fach

Seite 3/3

Aktenverzeichnis

V 2023 11

Verwaltungsgerichtsbeschwerde i. S. Martin Giger, Eugen Grüniger, Silvia Simon, Marcel Planzer, Lutz Thelen und Susanne von Steiger alle vertreten durch Ing.-Büro Andreas Gross GmbH, Morgarten, gegen die Swisscom (Schweiz) AG, den Gemeinderat Cham so­wie das Amt für Raum und Verkehr betreffend Baubewilligung

B 1 Kantonaler Entscheid Amt für Raum und Verkehr vom 17. Oktober 2022

B 2 Fachstellungnahme Amt für Umwelt vom 12. Mai 2023

Baudirektion

Amt für Umwelt

Amt für Umwelt, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug

ARV (via GemDat)

T direkt +41 41 728 53 79 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Zug. 12. Mai 2023 HARJ ZG-2023-033 / V 2023 11

Stellungnahme Amt für Umwelt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde V 2023 11 durch Martin Giger, Cham, Eugen Grüninger, Cham, Silvia Simon, Cham, Marcel Planzer, Ha­gendorn, Lutz Thelen, Hagendorn, Susanne von Steiger, Baar, gegen Swisscom (Schweiz) AG, Gemeinderat Cham und ARV in Sachen Bewilligung Baugesuch CH-2022- 027 (Neubau Mobilfunkanlage GBP Nr. 2203, Autobahn A4, Ausfahrt Cham, Swisscom- Code CHLN)

Sachverhalt:

  1. Die Bewilligungsbehörde hat dem Amt für Umwelt (AFU) das Standortdatenblatt Rev. 1.7 im Februar 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Art. 21b Verordnung zum Einführungsge­setz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz; V EG USG, BGS 811.11). Nach direkter Rücksprache mit der Gesuchstellerin hat das AFU das mehrfach überarbeitete Standortda­tenblatt Rev. 1.9 am 12.10.2022 zur Bewilligung unter Auflagen an die zuständige Bewilli­gungsbehörde weitergeleitet.
  2. Gegen die Baubewilligung der Gemeinde Cham vom 10. Januar 2023 zum Neubau der Mobilfunkanlage an der Autobahn A4, Ausfahrt Cham, wurde eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdeberechtigung ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Einspracheperimeter beträgt 2222.43 m.
  3. Gerügt wird, dass der Anlagegrenzwert an OMEN 8 überschritten sei. Der Beweis werde im beigelegten Parteigutachten erbracht. Zudem seien die Neigungswinkel der Antennen im Standortdatenblatt falsch angegeben. Bei der Berechnung mit den korrekten Neigungs­winkeln erfolge eine noch grössere Grenzwertüberschreitung. Weiter wird in der Be­schwerde der Antrag auf Edition der Antennentechnik gestellt. Gemahnt wird, dass die technischen Angaben nicht den Baugesuchsunterlagen beigefügt werden. Die Nichtangabe habe zur Folge, dass entscheidende Eingabewerte, auf denen die Berechnungen des Standortdatenblattes basieren, reine Parteibehauptungen seien. Kein neutraler Techniker könne diese überprüfen, da die Werte jederzeit aus der Ferne softwaregesteuert den

«Notwendigkeiten» angepasst werden könnten. Als «Notwendigkeit» wird als Beispiel eine angekündigte Nachmessung aufgeführt.

Stellungnahme:

  1. Grenzwertüberschreitung OMEN 8

Gemäss Parteigutachten sei der Anlagegrenzwert an OMEN 8 überschritten. Dies sei bereits bei einer analogen Berechnung wie im Standortdatenblatt der Fall, denn Swisscom habe eine geringfügig höhere Dämpfung eingetragen als richtig wäre. Dieser berechnete Wert sei jedoch noch zu niedrig, da der mögliche Neigungswinkel der Antenne grösser sei als im Standortda­tenblatt angegeben. Werde der Berechnungspunkt näher an die Hauptstrahlrichtung gesetzt, erhöhe sich die Feldstärke noch weiter.

    1. Das AFU hat das Standortdatenblatt Rev. 1.9 vom 14.04.2022 bezüglich der Anforderun­gen an den Immissionsschutz betreffend die nichtionisierende Strahlung nach der Verord­nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710, Stand 1. Ja­nuar 2022) geprüft. Die Überprüfung der relevanten Orte des Standortdatenblattes (Lage und Terrainhöhe) erfolgte über das geographische Informationssystem des Kantons Zug (zugmap), das digitale kantonale Höhenmodell (QGis) sowie mittels eines Augenscheins vor Ort. Für die Überprüfung der elektrischen Felder wurde das Berechnungsprogramm NISMap verwendet. Die Kontrollberechnungen des AFU bestätigen die massgebenden Re­sultate der Gesuchstellerin. Die Grenzwerte der NISV werden mit den Sendeparametern im Standortdatenblatt Rev. 1.9 vom 14.04.2022 an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), sowie an allen Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), rechnerisch einge­halten. Im Standortdatenblatt sind generell nur die höchstbelasteten OMEN ausgewiesen.
    2. Die im ersten Standortdatenblatt Rev. 1.7 vom 16.08.2021 fehlenden OMEN (landwirt­schaftliche Arbeitsplätze in den Ställen) werden im vorliegenden Standortdatenblatt Rev. 1.9 einberechnet und die Leistung der Anlage wurde reduziert. Der Arbeitsplatz im Stall, Assek.-Nr. 110d, ist als OMEN 8 im Standortdatenblatt ausgewiesen. Das AFU hat weitere Berechnungspunkte im Gebäude modelliert. An den im Standortdatenblatt angegebenen Koordinaten finden sich rechnerisch die höchsten Immissionen. In der Baubewilligung ist die Auflage enthalten, dass spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung gemäss Messempfehlungen und technischen Berichten des METAS durch eine akkreditierte Messfirma durchzuführen ist. Es sind die OMEN 2,3,4, 7 und 8 zu messen. Bei einer allfälligen Grenzwertüberschreitung wird die Anlage umgehend soweit angepasst, dass die Grenzwerte an allen OMEN eingehalten sind.
    3. Im Parteigutachten werden die prognostizierten Immissionen am OMEN 8 nachberechnet. Die Dämpfungswerte wurden dazu aus den Antennendiagrammen ausgelesen. Die Un­schärfe der abgelesenen Werte ist je nach Form des Diagrammes gross. Es ist grundsätz­lich nachvollziehbar, dass der Gutachter leicht andere Dämpfungswerte abgelesen hat. Die in der Beilage B verwendete Dämpfungswert von 0.6 dB für die vertikale Richtungsab­schwächung der Antennen-Laufnummern 9 bis 12 (Zeile 330) liegen jedoch ausserhalb der

Ableseungenauigkeit. Der Wert kann nicht nachvollzogen werden. Die im Standortdaten­blatt angegebene Dämpfung von 1.5 erscheint auch bei manueller Ablesung plausibel. Die gutachterliche Nachrechnung der Immissionsbelastung am OMEN 8 wurde nicht fachge­recht vorgenommen und ist falsch.

    1. Die Berechnung der Immissionen an den OMEN und OKA mit dem maximal möglichen technischen Neigungswinkel für alle Antennen ist für die Beurteilung, wie im nächsten Punkt ausgeführt, nicht relevant. Zu den Berechnungen in den Beilagen C bis H wird daher nicht weiter Stellung genommen.
  1. Maximal möglicher Neigungswinkel

Die Beschwerdeführer rügen die im Standortdatenblatt eingetragenen elektrischen Neigungs­winkel (Downtilts) und beantragen, dass der maximal mögliche Neigungswinkel gemäss techni­schem Datenblatt der Antennen eingetragen werden muss.

    1. Im Standortdatenblatt wird derjenige elektrische Neigungswinkel eingetragen, welcher ma­ximal zulässig ist, ohne dass eine Grenzwertüberschreitung an den höchstbelasteten OMEN berechnet wird. Die Angaben im Standortdatenblatt sind für den Betrieb der Anlage bindend. Ein Betrieb der Anlage über diesen Winkelbereich hinaus ist nicht zulässig. Im Parteigutachten werden die Immissionen mit Winkeln berechnet, welche gemäss Standort­datenblatt gar nicht zulässig sind. Diese Immissionsprognosen sind daher für die Bewilli­gung nicht relevant.
    2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohnende von Mobilfunkanla­gen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der (Anlage-)Grenzwerte durch ob­jektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird, wobei andere Möglich­keiten der Kontrolle nicht ausgeschlossen sind (Urteil Bundesgericht 1C„172/2007 vom 17. März 2008, E. 2.2; 1A. 160/2004 vom 10. März 2005, E. 3.3; vgl. Urteil Verwaltungsge­richt Zürich VB.2021.00178 vom 2. Dezember 2021, E. 8.2). Zur Gewährleistung der ver­langten Kontrolle hat das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrich­tung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreibenden empfohlen (BAFU- Rundschreiben «Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basissta­tionen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse” vom 16. Januar 2006). Alle Mo­bilfunkbetreiberinnen haben daraufhin QS-Systeme implementiert. Diese wurden letztmals im Jahr 2022 von der SGS, Société Générale de Survéillance SA auditiert und zertifiziert. Geprüft wurden dabei auch die neuen Parameter zu den adaptiven Antennen. Die Prüfzer­tifikate sind auf der Homepage des BAFU abrufbar (https://www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektro- smog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html). Das Funkti­onieren der automatischen Leistungsbegrenzung von adaptiven Antennen zur Einhaltung der 6-Minuten-Mittelung wurde durch das BAKOM mit Bericht vom 8. Juli 2021 validiert (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/voraus- setzungen-zum-betrieb-adaptiver-antennen-sind-erfullt.html). Das Bundesgericht beurteilte diese QS-Systeme wiederholt als taugliches Instrument, um den bewilligungskonformen Betrieb der Anlagen und die Einhaltung des Anlagegrenzwertes zu gewährleisten. Zur Funktionsfähigkeit dieser QS-Systeme stellt das Bundesgericht in seinem Entscheid

1 C_97/2018 vom 3. September 2019 zwar Beeinträchtigungen fest, schliesst aber nicht auf ein generelles Versagen. Es forderte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dazu auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Bis zum Vorliegen anderslautender Ergeb­nisse muss der Gemeinderat als Bewilligungsbehörde davon ausgehen, dass die Kontrolle der Einhaltung der Sendeleistung sowie der Senderichtungen und damit der Grenzwerte durch das vom BAFU empfohlene QS-System gewährleistet wird. Auch im jüngsten Ent­scheid 1 C_100/2021 vom 14. Februar 2023 sieht das Bundesgericht keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Erwägung 9.5.5).

  1. Edition Antennentechnik

In der Beschwerde wird beantragt, dass durch die Mobilfunkbetreiberin alle technischen Daten der genutzten Antennen herauszugeben seien. Gemahnt wird, dass die technischen Angaben nicht den Baugesuchsunterlagen beigefügt werden. Die Unterlagen des Herstellers zur verwen­deten Antenne seien für einen gültigen Bauantrag ebenfalls einzureichen. Dies schaffe nicht nur mehr Klarheit, sondern erlaube es, dass die Behörden es einfacher hätten, sich mit der Technik rascher auseinanderzusetzen. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die Bauge­suchsunterlagen unvollständig seien. Auf dieser Grundlage dürfe keine Baugenehmigung ge­währt werden. Die technischen Unterlagen zum verwendeten Antennentyp seien notwendig, um zu überprüfen, ob die NISV eingehalten wird.

    1. Dem Baugesuch liegen, wie in der Beschwerde korrekt beschrieben, keine technischen Datenblätter bei. In der Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstatio- nen sind unter Punkt 3.1 die notwendigen Angaben und Beilagen zum Standortdatenblatt aufgeführt. Die technischen Datenblätter des verwendeten Antennentyps sind für die Über­prüfung der Einhaltung der NISV nicht nötig. Für den verwendeten Antennentyp muss je­doch ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm beigelegt werden. Zusammen mit den Angaben im Standortdatenblatt kann damit die Einhaltung der NISV überprüft wer­den. Die technischen Möglichkeiten des verwendeten Antennentyps sind für die Bewilli­gung, und somit für den Betrieb der Antenne, nicht relevant. Die Unterlagen genügen da­her den gesetzlichen Anforderungen und sind diesbezüglich vollständig.
    2. Das AFU hat Einsicht in die technischen Produktbeschreibungen der im Baugesuch ver­wendeten Antennentypen. Je nach Antenne können diese im Online-Katalog des Herstel­lers frei heruntergeladen werden. Das technische Datenblatt unterliegt, wenn es nicht vom Hersteller selber zugänglich gemacht wird, dem Betriebs- und Fabrikationsgeheimnis. Für die Berechnung der Immissionen werden die frequenzspezifischen Antennendiagramme der Herstellerin durch die Mobilfunkbetreiberin in einem umhüllenden Diagramm zusam­mengefasst. Dieses wird im Standortdatenblatt dargestellt, durch das AFU soweit möglich überprüft und für die Ausbreitungsberechnung bzw. Simulation verwendet. Zur

vereinfachten Ausübung ihrer Kontrollaufgabe hat das AFU Zugriff auf die elektronischen Antennendiagramme der Mobilfunkbetreiberinnen. Diese sind jedoch nicht Bestandteil von Verfahrensakten.

  1. Fazit

Die kantonale Beurteilung des Baugesuches CH-2022-027 für die Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG an der Nationalstrasse A4 KM 95.7, Parz.-Nr. 2203, Cham, Swisscom- Code CHLN erfolgte gemäss Anforderungen der Vollzugsempfehlungen des BAFU. Die Anga­ben im Standortdatenblatt sind aus Sicht des AFU korrekt und die geltenden Vorgaben der NISV werden mit dem Projekt eingehalten.

Freundliche Grüsse Amt für Umwelt

Roland Krummenacher

Amtsleiter

 

1 Abrufbar unter

https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/lc_0100_2021_2023_03_17_T_d_16_29_04.pdf

2 Abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69619.pdf

3 Abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86469.html